Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen
Das Land Rheinland-Pfalz hat zurzeit zwei Aufnahmeeinrichtungen, in Trier und Hermeskeil mit Außenstellen.
Es besteht für alle kindergarten- und schulpflichtigen Kinder die, wie schon dargelegt „PFLICHT“, die entsprechenden Einrichtungen zu besuchen. In den Kindergärten sind nicht immer sofort Plätze frei, dennoch versucht die Kommune schnellstens Abhilfe zu schaffen. Bei der Schulpflicht gibt es keine Einschränkung.
Geschlechtsspezifische Verfolgung bedeutet, dass das Geschlecht die Art der Verfolgung beeinflusst (etwa sexuelle Gewalt wie z.B. Vergewaltigung, Zwangsheirat, Zwangssterilisation) oder den Grund für die Verfolgung darstellt (Genitalverstümmelung, Frauenhandel, Gewalt in der Familie, Bestrafung wegen Ehebruchs oder Homosexualität, Frauenhandel).
(Quelle: UNHCR)
Zurzeit läuft die Hilfe über die ÖFH, die Caritas (Jugendmigrationsdienst) und das DRK an der Rheinschiene.
Vor Ort werden die eintreffenden Flüchtlinge von der Kommune und der Ökumenische Flüchtlingshilfe begleitet, soweit dies möglich ist. Die Ökumenische Flüchtlingshilfe (ÖFH) versucht die neuangekommenen Mitbürger zeitnah zu besuchen. In diesem Zusammenhang werden erste Fragen, wie nach fehlenden Grundausstattungsmittel, evtl. Erkrankungen, besondere Bedürfnisse und auch Wünsche gestellt und es wird versucht den Menschen gerecht zu werden. Der Jugendmigrationsdienst der Caritas begleitet die Jugendlichen zwischen 12 und 27 Jahren.
Die Hauptverantwortung bei dieser Aufgabe liegt bei den Staaten der EU. Sie schaffen Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, um den rechtlichen Status und die Rechte einer Person innerhalb ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung festzulegen. Der Status bzw. die einzelnen Aufenthaltstitel werden letztlich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgelegt. Das Asylverfahren und die daraus resultierenden Titel sind recht kompliziert.
Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich ausserhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.
(Quelle: UNHCR)
Wegen der Flutkatastrophe im Juli 2021 ist der Landkreis Ahrweiler bis auf weiteres von der Zuweisung neuer Flüchtlinge ausgenommen.
Für die Ausstattung der Wohnungen und der Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft gibt es keine Standards. Für den Anfang sollte eine notwendige Grundausstattung vorhanden sein, wie Schlaf-, Koch-, Sitz- und Aufenthaltsgelegenheiten. Weiterhin erhalten die Menschen eine Grundausstattung an Kochgeschirr, Porzellan, Gläser und Besteck. Dies ist Aufgabe der Kommune.
Der Leistungskatalog, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wird von der Bundesregierung festgelegt. Nach Anerkennung haben die Flüchtlinge Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II / SGB XII (Bürgergeld), solange sie noch nicht durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten können.